Die Tatzeit bezeichnet im Strafrecht den Zeitpunkt oder Zeitraum, in welchem eine Straftat begangen wird.
Maßgebend ist derjenige Zeitpunkt, zu dem der Täter eine Handlung vornimmt, die den Tatbestand verwirklicht oder verwirklichen soll. Die Tatzeit erstreckt sich auf die gesamte Zeit des vorwerfbaren und zurechenbaren Tätigwerdens, sie reicht z.B. bei Freiheitsberaubung bis zum Abschluss des vorwerfbaren Verbrechens.