Als Schwägerschaft wird eine durch Heirat oder Partnerschaft vermittelte indirekte Verwandtschaftsbeziehung zwischen nicht biologisch oder rechtlich miteinander verwandten Personen bezeichnet. Die mit einer Person Verschwägerten heißen Schwager oder Schwägerin und werden allgemein auch angeheiratete Verwandte genannt.
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird Schwägerschaft fließend definiert. Enger als gesetzlich werden nur die Geschwister des Ehe- oder Lebenspartners und symmetrisch die Ehe- oder Lebenspartner der Geschwister als Schwager oder Schwägerin bezeichnet. Des Weiteren werden auch entfernte Verschwägerte häufig Schwager oder Schwägerin genannt, etwa die Geschwister eines Schwagers oder einer Schwägerin.
Eine Schwägerschaft erlischt, nach dem Gesetz, auch im Falle einer Scheidung nicht, sondern besteht weiterhin fort.